Technisches Regelwerk der Zollunion TR ZU 019/011 "Über die Sicherheit von persönlicher Schutzausrüstung"
Das Technische Reglement 019/2011 gilt für persönliche Schutzausrüstung, die den Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit gewährleisten soll. Unter dem Begriff der "Sicherheit persönlicher Schutzausrüstung" gemäß dem TR ZU 019/2011 versteht man, dass durch deren Nutzung keine schädliche Einwirkung auf den Menschen gestattet ist.
Persönliche Schutzausrüstung soll den Menschen schützen vor:
- mechanischen Belastungen und allgemeinen betrieblichen Verunreinigungen
- gefährlichen Chemikalien
- ionisierenden und nichtionisierenden Strahlungen
- Auswirkungen erhöhter (verminderter) Temperatur
- Auswirkungen von elektrischem Strom, elektrischen und elektromagnetischen Feldern
- biologischen Agenzien (Mikroorganismen, Insekten)
- eingeschränkter Sichtbarkeit
Die Anforderungen an die Konzipierung, die Herstellung, den Gebrauch, die Lagerung, den Transport, den Vertrieb und die Entsorgung von persönlichen Schutzausrüstungen werden nicht durch die Bestimmungen des TR ZU 019/2011 geregelt, sondern sind in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt.
Das Technische Regelwerk der Zollunion 019/2011 gilt für neue, zuvor nicht gebrauchte persönliche Schutzausrüstungen unabhängig von deren Ursprungsland, die im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion in Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen von TR ZU 019/2011
Ausnahmen zu diesem technischen Reglement bilden folgende persönliche Schutzausrüstungen:
- Schutzausrüstungen, die bei sportlichen Wettkämpfen verwendet werden
- Schutzausrüstungen, die speziell für die Feuerwehr und den Katastrophenschutz hergestellt worden sind
- Schutzausrüstungen, die bei Luft- und Raumfahrt verwendet werden
- Schutzausrüstungen, die speziell für medizinische Ziele und für die Mikrobiologie hergestellt worden sind
Konformitätsnachweis
Der Konformitätsbestätigung für persönliche Schutzausrüstungen nach TR ZU 019/2011 erfolgt in Form einer EAC-Deklarierung oder einer EAC-Zertifizierung.
Entscheidend dafür, ob das Produkt zertifiziert oder deklariert werden muss, ist die Klasse des Verletzungsrisiko der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstung. Dabei unterscheidet man:
Klasse 1: Dazu gehören persönliche Schutzausrüstungen einfacher Bauart. Sie werden in Umgebungen mit geringerem Verletzungsrisiko für den Benutzer verwendet. Persönliche Schutzausrüstungen der Klasse 1 unterliegen der EAC Deklarierung.
Klasse 2: Dazu zählen persönliche Schutzausrüstungen komplexer Bauart, die den Benutzer vor dem Tod oder vor Gefahren schützen, die die Gesundheit irreversibel schädigen können. Persönliche Ausrüstung der Klasse 2 ist zertifizierungspflichtig und benötigt ein EAC Zertifikat.
Das Technische Regelwerk der Zollunion 019/2011 ist am 01.06.2012 in Kraft getreten.
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