Was ist wichtig zu wissen über die Einfuhr von Produkten in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion

Das Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission (EEC) hat ein neues Verfahren für die Einfuhr von Produkten, die einer obligatorischen Konformitätsbewertung unterliegen, in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion genehmigt. Der Beschluss Nr. 130 des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12. November 2021 wurde am 1. Dezember 2021 offiziell veröffentlicht und legte somit das neue Einfuhrverfahren endgültig fest.


Welche Produkte unterliegen einer obligatorischen Konformitätsbewertung in der EAWU? 

Es ist erforderlich, die Konformität der Produkte gemäß den in der EAWU geltenden Anforderungen zu bestätigen, wenn

A) die eingeführten Waren in den Listen der zertifizierungs- oder deklarierungspflichtigen Waren gemäß den technischen Regelwerken der Eurasischen Wirtschaftsunion aufgeführt sind;

B) die eingeführten Waren in der einheitlichen Liste der Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der EAWU-Mitgliedstaaten verbindliche Vorschriften gelten, aufgeführt sind.


Welche Dokumente bestätigen die Einhaltung der Anforderungen?

Das aktualisierte Verfahren sieht eine Unterteilung in 2 Gruppen von Genehmigungsdokumenten vor:

A) Dokumente über die erfolgte Konformitätsbewertung nach den technischen Regelwerken der EAWU – EAC Zertifikat, EAC Deklaration, staatliche Zulassungsbescheinigung SGR Zertifikat oder ein anderes durch das Regelwerk vorgeschriebenes Dokument

B) Dokumente über die erfolgte Konformitätsbewertung nach den staatlichen Normen des EAWU-Mitgliedsstaates - Zertifikate oder Konformitätserklärungen in einheitlicher Form (für Waren aus der einheitlichen Liste der Produkte, die von der Kommission der Zollunion genehmigt wurde).


Wann ist eine Konformitätsbewertung von Produkten erforderlich?

Eine Konformitätsbewertungsbescheinigung ist erforderlich, wenn die Produkte bei der Einfuhr in einen Mitgliedsstaat der Eurasischen Wirtschaftsunion in die folgenden Zollverfahren überführt werden:

  • Freigabe zur Inlandsgebrauch
  • Zollfreizone (nur in den Gebieten der freien (Sonder-) Wirtschaftszonen gemäß Artikel 455 Absatz 1 des Zollkodex der EAWU)
  • Verzicht zugunsten des Staates
  • Sonderzollverfahren (falls die Einhaltung der Anforderungen der technischen Regelwerke für die Überführung einer bestimmten Warenkategorie in ein Sonderzollverfahren vorausgesetzt ist).


Für welche importierten Produkte ist keine Konformitätsbewertung erforderlich?

Die Einfuhr in das Zollgebiet der EAWU ist ohne eine Konformitätsbestätigung möglich für:

  1. Testmuster für die Laborprüfungen im Rahmen des EAC-Zertifizierungsverfahrens
  2. Testmuster für die Vergleichsprüfungen, die Überprüfung oder Kalibrierung von Messgeräten
  3. Proben für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder Produktmuster zur Bereitstellung als Souvenir oder Werbematerial
  4. Ersatzteile für die Wartung und Reparatur von Fertigerzeugnissen
  5. Zubehör, Bauteile, Roh- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Produkten
  6. Waren für diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen
  7. Güter für humanitäre und technische Hilfe
  8. Güter, die für Katastrophenhilfe, natürliche und vom Menschen verursachte Notfälle benötigt werden
  9. Gebrauchte Produkte
  10. Einzelne Warenstücke ohne die Möglichkeit, sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Gebiet der EAWU zu vertreiben

Zur Bestätigung der oben genannten Zwecke übermittelt der Anmelder der Zollbehörde eine Mitteilung in Form eines elektronischen Dokuments, das durch eine elektronische Signatur beglaubigt ist, oder eines Ausdrucks, der durch die Unterschrift und den Stempel des Anmelders beglaubigt ist.


Haben Sie Ihr Produkt in keiner der Listen gefunden? Kontaktieren Sie die Experten der WR Certification. Wir helfen Ihnen festzustellen, welche Dokumente für die Einfuhr Ihres Produktes in die Eurasische Wirtschaftsunion erforderlich sind.

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